Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 03.04.2009

Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21844
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08 (https://dejure.org/2008,21844)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.10.2008 - 4 K 16/08 (https://dejure.org/2008,21844)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 4 K 16/08 (https://dejure.org/2008,21844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,21844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Der Umfang des Gesetzesvorbehalts hängt von der Intensität ab, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulrechtsverhältnis einer besonderen Prüfung von Fall zu Fall bedarf (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1981 (1 BvR 640/80, zit. nach juris) ausgeführt, dass die freie Wahl der Ausbildungsstätte durch die bloße Nichtversetzung des Schülers in die nächste Klasse/Jahrgangsstufe nicht berührt werde.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 - zit. nach juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; OVG M-V, Urt. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 - m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Eine diesbezüglich "ungefragte Fehlersuche" bzw. weitere Amtsermittlung "ins Blaue" ist nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 - zit. nach juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; OVG M-V, Urt. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 - m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Hingegen neigt das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich zu der Auffassung, dass Versetzungsentscheidungen den Schüler in der Wahrnehmung seiner grundgesetzlichen Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte behindern können (BVerwG, Urt. vom 15.07.1978 - VII C 11.76 -, zit. nach juris; OVG Münster, Urt. v. 25.07.1975 - V A 421/75 -, NJW 1976, 725, 726).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Es spricht jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vieles dafür, dass der hier beanstandete Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach den §§ 92 Abs. 6, 91 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V nicht derart schwerwiegend sein dürfte, dass er - bei unterstellter ordnungsgemäßer Verkündung - die Nichtigkeit der Ersten Änderungsverordnung zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1959 - 1 BvR 94/57 -, BVerfGE 10, 22ff.; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 - BVerwG 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48ff., 50).
  • BVerwG, 06.03.1998 - 6 B 9.98

    Zeugnisnote in einem versetzungsrelevanten Fach; Gewichtung schriftlicher und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine gesetzliche Regelung für die Leistungsbewertung in einem versetzungsrelevanten Fach nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1998 - 6 B 9.98 -, NVwZ 1998, 859).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 94/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Erlasses von Rechtsverordnung vor dem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Es spricht jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vieles dafür, dass der hier beanstandete Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach den §§ 92 Abs. 6, 91 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V nicht derart schwerwiegend sein dürfte, dass er - bei unterstellter ordnungsgemäßer Verkündung - die Nichtigkeit der Ersten Änderungsverordnung zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1959 - 1 BvR 94/57 -, BVerfGE 10, 22ff.; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 - BVerwG 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48ff., 50).
  • BVerwG, 20.11.2007 - 7 BN 4.07

    Anforderungen an eine Antragsbefugnis im Rahmen einer Normenkontrolle gegen eine

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 - zit. nach juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; OVG M-V, Urt. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 - m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80

    Staatlicher Erziehungsauftrag - Erziehung zum Sozialverhalten - Unterschiedliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08
    Sowohl aus Art. 7 Abs. 1 GG als auch aus Art. 15 Abs. 4 Verf M-V folgt, dass der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch - neben dem Elternhaus - die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat (BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - 7 B 170.80 - zitiert nach juris; Sauthoff in: Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 15 Rz. 29).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
  • OVG Saarland, 19.08.2002 - 3 N 1/01

    Normenkontrollantrag gegen die vom Ministerium für Bildung, Kultur und

  • OVG Hamburg, 01.03.2019 - 1 Bf 216/18

    Angabe von Fehlstunden im Schul-/Abschlusszeugnis

    Da dies in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es hier jeweils einer besonderen Prüfung im Einzelfall, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257 ff., juris Rn. 55; OVG Saarlouis, Urt. 19.8.2002, 3 N 1/01, juris Rn. 33 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008, 4 K 16/08, NordÖR 2009, 128 ff., juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 01.04.2021 - 3 L 37.21
    Auch dieser Beurteilung, die keine Zugangsvoraussetzung für den beruflichen Werdegang ist und bei Bewerbungen von deutlich geringerem Gewicht als das Leistungszeugnis ist - zumal sich solche Fragen im Alter des Antragstellers zu 1) noch nicht stellen - ist keine so erhebliche Grundrechtsrelevanz beizumessen, dass hierfür eine noch detailliertere gesetzliche Regelung erforderlich wäre (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. Oktober 2008 - OVG 4 K 16/08 -, juris Rn. 37; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2019 - OVG 2 B 442/18 -, juris Rn. 8 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,29410
FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08 (https://dejure.org/2009,29410)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 4 K 16/08 (https://dejure.org/2009,29410)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2009 - 4 K 16/08 (https://dejure.org/2009,29410)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,29410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Einfuhrabgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhebung von Einfuhrabgaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11.11.1999 (C-48/98) festgestellt, dass es sich bei Art. 859 ZK-DVO um eine wirksam zustande gekommene und abschließende Regelung handelt; der Rat hat sich in Art. 204 Zollkodex nicht die Befugnis vorbehalten, die Fallgruppen der in diesem Artikel genannten Verfehlungen abschließend festzulegen.
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08
    Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände vor, wenn sich aus ihnen ergibt, dass sich der Abgabenschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Erhebung der Abgaben liegt, nicht erlitten hätte (FG München, Urteil vom 19.12.2007, 14 K 4704/05; BFH, Urteil vom 17.8.2007, VII B 1/07; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7.9.1999, C-61/98).
  • BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07

    Erstattung aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08
    Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände vor, wenn sich aus ihnen ergibt, dass sich der Abgabenschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Erhebung der Abgaben liegt, nicht erlitten hätte (FG München, Urteil vom 19.12.2007, 14 K 4704/05; BFH, Urteil vom 17.8.2007, VII B 1/07; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7.9.1999, C-61/98).
  • FG München, 19.12.2007 - 14 K 4704/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlass von Einfuhrabgaben und

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08
    Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände vor, wenn sich aus ihnen ergibt, dass sich der Abgabenschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Erhebung der Abgaben liegt, nicht erlitten hätte (FG München, Urteil vom 19.12.2007, 14 K 4704/05; BFH, Urteil vom 17.8.2007, VII B 1/07; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7.9.1999, C-61/98).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 03.04.2009 (4 K 16/08) ab.

    In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, dass die Arbeitsbelastung von Frau B und die Anforderungen des Beklagten im Urteil des FG Hamburg im Verfahren 4 K 16/08 übergangen worden seien.

    Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass rechtskräftig durch das Urteil des FG Hamburg vom 03.04.2009 (4 K 16/08) entschieden worden sei, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden sei und die Voraussetzungen der Ausnahme des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO nicht erfüllt seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 16/08 sowie die Sachakten des Beklagten zu den gerichtlichen Az. 4 K 16/08 und 4 K 160/14 (...) Bezug genommen.

    1.1 Hinsichtlich der Zölle ergibt sich dies bereits aus den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des erkennenden Senats vom 03.04.2009 (4 K 16/08), an die die Beteiligten gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO gebunden sind.

    Bei erfolglosen Anfechtungsklagen - wie im Verfahren 4 K 16/08 - erwächst auch die Feststellung in Rechtskraft, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig war (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 231. EL Febr. 2015, § 110 FGO Rn. 62).

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 03.04.2009 (4 K 16/08) wies der Senat die Anfechtungsklage gegen den Einfuhrabgabenbescheid Nr. 00-1 vom 26.09.2007 ab.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass beiden Verfahren die zwei Hefter Sachakten "FG 4 K 16/08 Sachakte" und "FG 4 K 16/08 Rb-Akte" vorlagen, aus denen sich der wesentliche entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht